Geschäftsordnung

§1 Aufgaben und Ziele der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG)

Zur Planung und Koordinierung der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung wurde die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft gebildet. Die vordringlichen Aufgaben der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft waren und sind die Verbesserung der Planung der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung, die Verstärkung der Zusammenarbeit aller an der Versorgung teilnehmenden Einrichtungen und Institutionen und die Beratung der einschlägigen Ausschüsse und Gremien im Versorgungsgebiet mit dem Ziel einer klientenorientierten Vernetzung aller Angebote. Die Arbeitsergebnisse und Bedarfserhebungen werden dem Planungs- und Koordinierungsausschuss mitgeteilt bzw. als Vorschläge zur Verbesserung eingebracht sowie regional in den Medien bei Bedarf veröffentlicht.

Die Aufgaben der PSAG sind insbesondere:

  • Differenzierte Bedarfserhebungen und laufende Aktualisierung.
  • Detaillierte und laufende Bedarfsermittlungen.
  • Erarbeitung von Fachbeiträgen und Richtlinien für die kommunale und sektorielle Planung.
  • Abstimmung der Zusammenarbeit und aller Aktivitäten der an der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung Beteiligten.

§2 Der PSAG gehören folgende Mitglieder an:

  • Geschäftsführender Vorstand
  • 1 VertreterIn der Kassenärztlichen Vereinigung Unterfranken
  • 1 VertreterIn BKH Lohr
  • 1 VertreterIn BKH Werneck
  • 1 VertreterIn Universitätsnervenklinik Würzburg
  • 1 VertreterIn der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Univ. Würzburg
  • 1 VertreterIn der Landratsämter – Gesundheitsämter – Würzburg, Main-Spessart, Kitzingen
  • 1 VertreterIn der Sozialämter der Stadt Würzburg sowie der Landkreise Würzburg, Main-Spessart 
       und Kitzingen
  • 1 VertreterIn der Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken
  • 1 VertreterIn des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
  • 1 VertreterIn der Dt. Rentenversicherung, Unterfranken
  • 1 VertreterIn der Reha-Abteilung des Arbeitsamtes Würzburg
  • 1 VertreterIn der Krankenkassen
  • je 1 VertreterIn der niedergelassenen Psychiater/Nervenärzte und der niedergelassenen   Psychotherapeuten
  • je 1 VertreterIn der niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiater sowie der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
  • VertreterInnen der freien Wohlfahrtsverbände und ihrer Gliederungen in Stadt und Landkreisen
  • Regierung von Unterfranken (z.B. Hauptfürsorgestelle, Heimaufsicht)
  • 1 VertreterIn der Berufsbetreuer
  • je 1 VertreterIn der Hauptstellen der Sozialpsychiatrischen Dienste
  • je 1 VertreterIn der Hauptstellen der psychosozialen Beratungsstellen
  • je 1 VertreterIn der Drogenberatungsstellen
  • je 1 VertreterIn der AIDS-Beratungsstellen
  • je 1 VertreterIn der Übergangseinrichtungen für psychisch Kranke
  • je 1 VertreterIn der Wohnheime für psychisch Kranke
  • je 1 VertreterIn der Tagesstätten für psychisch Kranke
  • je 1 Vertreter der Werkstätten für psychisch Kranke/Selbsthilfefirmen
  • je 1 VertreterIn der Selbsthilfegruppen psychiatrieerfahrener Menschen und des Suchtbereiches
  • je 1 VertreterIn der Gruppen von Angehörigen psychisch Kranker, Abhängigen und   pflegender Angehöriger
  • Krisendienst
  • 1 VertreterIn der Laienhelfer in der Psychiatrie
  • je 1 VertreterIn der Erziehungsberatungsstellen
  • je 1 VertreterIn der Ehe-/Familien- und Lebensberatungsstellen
  • je 1 VertreterIn der Jugendämter der Stadt Würzburg sowie der Landkreise WÜ, MSP, KT
  • Telefonseelsorge
  • bfz – Beratungszentrum Unterfranken, Würzburg
  • Kooperative „Hilfen für Mädchen und Frauen in Not“
  • Seca-Haus Hirtenhof
  • 1 VertreterIn der Förderschulen
  • 1 VertreterIn des Überregionalen Beratungs- und Behandlungszentrums St. Josef

Zu den Sitzungen werden die Fraktionsvorsitzenden der Parteien und die Bezirksräte der Region eingeladen.
Über jeden neuen Antrag auf Mitgliedschaft in der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft entscheiden die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

 §3 Vorsitzende/r – Stellvertreter

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die/den Vorsitzende/n sowie dessen StellvertreterIn. Der Vorstand bereitet die Beratungsgegenstände vor, beruft Sitzungen ein, leitet Beratung und Abstimmung und vertritt die PSAG im Planungs- und Koordinierungsausschuss. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf Antrag muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen. Für die Wahl des Vorstandes wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ein/eine WahlleiterIn ernannt.  

§4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Sie sind durch den/die Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn es mehr als 1/3 der Mitglieder beantragen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Der/die Vorsitzende/n setzt/setzen die Tagesordnung fest. Die Mitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen mindestens 4 Wochen vorher eingeladen. Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Diese werden spätestens 14 Tage vor der Sitzung beim Vorstand eingereicht. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit darüber, ob später eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung als dringend gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht werden oder zurückgestellt werden sollen.

Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur kommunalen Planung werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag festzuhalten.

§5 Niederschrift

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Tag, Ort der Sitzung, die Namen der entschuldigten Mitglieder, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Auf Wunsch werden die Stellungnahmen einzelner Mitglieder in die Niederschrift aufgenommen oder beigenommen.

§6 Geschäftsführender Vorstand der PSAG

Diesem obliegt die Geschäftsführung im Sinne der Erarbeitung von Stellungnahmen für den Planungs- und Koordinierungsausschuss, der Vorbereitung und Erarbeitung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen, die Initiierung bzw. Auflösung von Arbeitsgruppen, die Vorbereitung von Vorstandswahlen sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Die Treffen des geschäftsführenden Vorstandes finden in regelmäßigen Abständen, mindestens viermal im Jahr, statt.

Ständige Mitglieder sind:

  • der/die Vorsitzende der PSAG und StellvertreterIn
  • je ein VerterIn der Arbeitsgruppen
  • 1 VertreterIn der Betroffeneninitiativen
  • 1 VertreterIn der Angehörigeninitiativen
  • 1 VertreterIn der Gesundheitsämter

In beratender Funktion werden projektorientiert geladen:
Vertreter der Sozialhilfe, der zuständigen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken, der Agentur für Arbeit, der Krankenkassen usw.

Die Geschäftsführung liegt bei einem der Gesundheitsämter.

§7 Arbeitsgruppen

Der geschäftsführende Vorstand der PSAG beschließt über die Bildung, die Aufgaben sowie die Auflösung von Arbeitsgruppen, die ihre Arbeitsergebnisse und ihr Vorgehen mit diesem absprechen.
Den Arbeitsgruppen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft sind. Arbeitsgruppen auf Zeit sind möglich.

§8 Aufwendungen und Auslagen

Aufwendungen und Auslagen, die nicht von den beteiligten Körperschaften, Behörden und sonst. Verbänden oder Institutionen getragen und übernommen werden, können nur, soweit dafür Mittel zur Verfügung stehen und ihr Einsatz von der Mitgliederversammlung durch ausdrücklichen Beschluss zugelassen wird, erstattet werden (hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch). Die Verwaltung des Kontos erfolgt durch die/den StellvertreterIn. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch 2 Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und gilt auch bei Änderungen des Mitgliederbestandes der Arbeitsgemeinschaft auf die Dauer ihres Bestehens bis zum Inkrafttreten eines Änderungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses.